Der Ende 2017 eingeführte „Raserparagraph“ §315d wird oftmals genutzt um sogenannten „Rasern“ ein illegales Rennen vorzuwerfen. Der Paragraph kommt jetzt allerdings auf den Prüfstand, da er verfassungswidrig sein könnte.

Seit Einführung des entsprechenden Paragraphen wurde dieser oft angewendet um Fahrzeugführern, die zu schnell unterwegs waren, ein illegales Rennen vorzuwerfen. Oft wurde dann der Führerschein und auch das Fahrzeug sofort eingezogen.

Das Amtsgericht Villingen-Schwenningen muss sich in einem aktuellen Verfahren mit dem Paragraphen beschäftigen und hält die Norm für zu unbestimmt formuliert und damit für verfassungswidrig. Aus diesem Grund wurde das aktuelle Verfahren ausgesetzt, um erstmal den Paragraphen vom Bundesverfassungsgericht prüfen zu lassen.

 

Ist ein Entzug der Polizeikontrolle ein illegales Rennen?

Im vorliegenden Fall geht es darum, dass der Beschuldigte sich mit seinem PKW einer drohenden Polizeikontrolle entziehen wollte, da er keine Fahrerlaubnis hatte. Er soll innerorts bis auf 100 km/h beschleunigt haben, um den Polizisten zu entkommen. Dies gelang allerdings nicht, da er einen Unfall baute.

Wegen der Flucht wurde ihm ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen vorgeworfen. Genau genommen sahen sie den Tatbestand nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllt “sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen”.

Das Amtsgericht Villingen-Schwenningen sieht allerdings nicht eindeutig geklärt, ab wann eine nicht angepasste Geschwindigkeit vorliegt und ob die „höchstmögliche Geschwindigkeit objektiv festzulegen, oder sie von den Bedingungen im Einzelfall abhängig ist.

Hierzu gab es bisher verschiedene Urteile, so entschied das Landgericht Stade, dass der Tatbestand erst erfüllt ist, wenn der Fahrer sein Fahrzeug an die technischen und physikalischen Grenzen bringt. Das Oberlandesgericht Stuttgart entschied, das nicht die Grenzen des Fahrzeugs, sondern eine relative Höchstgeschwindigkeit, die von der Situation und des Geschwindigkeitsempfinden des Fahrers abhängt, zählt.

Betrachtet man den Paragraphen allerdings wortwörtlich, dann wird von einer „höchstmöglichen“ Geschwindigkeit gesprochen, also vom absoluten Maximum, was wiederum für die technischen und physikalischen Grenzen spricht.

Der sogenannte „Raserparagraph“ scheint also nicht klar genug definiert zu sein und großen Spielraum für Interpretationen zu ermöglichen, was allerdings dann verfassungswidrig wäre. Ein entsprechender Tatbestand muss klar definiert sein. Nach dem aktuellen Wortlaut ist laut dem Amtsgericht Villingen-Schwenningen nicht ganz klar, ab wann sich ein Fahrer in einer rennähnlichen Situation befindet. Daher soll dies jetzt vom Bundesverfassungsgericht geprüft werden.

 

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