Nachdem bereits die Bußen für zu schnelles Fahren drastisch erhöht wurden, droht in Österreich zukünftig auch die Enteignung des Fahrzeugs.  Das Motorrad könnte eingezogen und versteigert werden.  Auch Urlauber aus anderen Ländern könnten ihr Fahrzeug verlieren.

Nachdem bereits die Bußen für zu schnelles Fahren drastisch erhöht wurden, droht in Österreich zukünftig auch die Enteignung des Fahrzeugs.  Das Motorrad könnte eingezogen und versteigert werden.  Auch Urlauber aus anderen Ländern könnten ihr Fahrzeug verlieren.

 

Bußen für zu schnelles Fahren drastisch erhöht

Wie bereits im September 2021 berichtet, hat Österreich die Bußen für zu schnelles Fahren drastisch erhöht und zum Teil sogar mehr als verdoppelt.  Seit dem 01.09.2021 sind ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 km/h 150 Euro fällig, zuvor waren es noch 70 Euro.  Wer innerorts 40 km/h oder außerorts 50 km/h zu schnell ist zahlt mittlerweile 300 statt 150 Euro.

Neben den höheren Bußen wurde auch der Grenzwert, ab dem man den Führerschein verliert, herabgesetzt.  Fährt man innerorts mehr als 40 km/h zu schnell oder außerorts mehr als 50 km/h, dann ist man den Schein für mindestens vier Wochen los.  Davor waren es 50 und 60 km/h. 

Seit der neuen Einführung war das allerdings zum Teil eine Ermessungssache des einschreitenden Beamten, zukünftig soll es aber Standard werden.

 

Beschlagnahmung des Fahrzeugs

Zur Änderung im letzten Jahr wurde auch eingeführt, dass das Fahrzeug in bestimmten Fällen beschlagnahmt werden darf.  Bisher musste dafür allerdings ein illegales Rennen nachgewiesen werden, oder weitere Faktoren zur Geschwindigkeitsüberschreitung dazu kommen.  Dazu zählten beispielsweise eine „gefährliche Fahrweise“, ein Fahren ohne Führerschein oder eine Wiederholung der Tat.

 

Beschlagnahmung und Versteigerung bereits schon früher

Zukünftig möchte man einführen, dass die Beschlagnahmung des Fahrzeugs und auch dessen Versteigerung bereits schon früher ermöglicht wird.  Man möchte den sogenannten Verfall einführen.  Dadurch wird es ermöglicht, dass Behörden Vermögenswerte, die zur Begehung einer Straftat verwendet wurden, eingezogen werden dürfen.

Man spricht hier von schwerwiegenden Geschwindigkeitsübertretungen, also wenn innerorts die erlaubte Geschwindigkeit um mehr als 60 km/h oder außerorts um mehr als 70 km/h überschritten wird.  Wird man hier auf frischer Tat ertappt, kann das Fahrzeug direkt von der Polizei eingezogen werden, neben der Beschlagnahmung wird auch der Führerschein (zumindest vorläufig) eingezogen.  Innerhalb von zwei Wochen muss dann die Bezirksverwaltungsbehörde entscheiden, ob hier ein Verfallsverfahren eingeleitet werden soll, was zur Versteigerung des Fahrzeugs führen würde.

Beträgt die Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts allerdings mindestens 80 oder außerorts mindestens 90 km/h, dann soll nicht erst die Bezirksverwaltungsbehörde darüber entscheiden müssen.  Das Verfallsverfahren soll hier automatisch eröffnet werden.

 

Welche Fahrzeuge dürfen beschlagnahmt werden?

Grundsätzlich darf jedes Fahrzeug, das zur Begehung einer Straftat verwendet wurde, beschlagnahmt werden.  Wird man von der Polizei auf frischer Tat ertappt, dann wird auch das Fahrzeug an Ort und Stelle eingezogen.

Sollte sich herausstellen, dass das Fahrzeug jemandem anderen gehört (geliehenes Fahrzeug oder vermietet) dann kann der Eigentümer die Herausgabe beantragen.  Für zwei Wochen wird das Fahrzeug allerdings trotzdem verwahrt.

 

Versteigerung – an wen geht das Geld?

Im späteren Verlauf darf dann das Fahrzeug versteigert werden.  Der Erlös geht allerdings nicht an den Straftäter oder bisherigen Eigentümer, sondern wird von der Behörde entsprechend verteilt.  Rund 70 Prozent der Einnahmen sind für den Verkehrssicherungsfond gedacht, der Rest geht an die Gebietskörperschaft.

 

Novelle aktuell in der Begutachtungsphase

Momentan wird die neue Novelle geprüft und soll anschließend möglichst schnell eingeführt werden.  Wann genau das sein wird und ob es noch kleinere Anpassungen geben wird, ist aktuell noch nicht ganz klar.

 

Novelle ist nicht unumstritten

Neben einigen Befürwortern gibt es auch Stimmen, die sich gegen die neue Novelle aussprechen.  Hier wird zum Beispiel von einer „unverhältnismäßigen Bestrafung“ gesprochen, da der Sachwert des Fahrzeugs sehr unterschiedlich sein kann und verschiedene Personen dadurch für die gleiche Tat unterschiedlich bestraft würden.

Der ÖAMTC sieht den Zugriff auf fremdes Eigentum sogar als „klar verfassungswidrig“ an.

 

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