Ein Motorradfahrer in Hamm fährt einen Wheelie mit einer Geschwindigkeit von 143 km/h - doppelt so schnell wie erlaubt!  Was bedeutet das für ihn?  Wir werfen einen Blick auf die Fakten und holen die Expertenmeinung von Fachanwalt Johannes Berg dazu.

Besondere Umstände der Geschwindigkeitsüberschreitung

In Hamm wurde ein Motorradfahrer von der Polizei bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung erwischt. Der Vorfall ereignete sich am 11.08.2023 auf der Münsterstraße, in einem Bereich, in dem eine Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h gilt. Der Fahrer der Yamaha FZ1 fuhr stadtauswärts deutlich zu schnell.  Die Messung des mobilen Blitzers ergab eine Geschwindigkeit von 143 km/h. 

Der Motorradfahrer war allerdings nicht nur zu schnell unterwegs, er fuhr diese Geschwindigkeit außerdem im Wheelie, also nur auf dem Hinterrad.

 

Warum zeigt das Blitzerfoto den Fahrer von der Seite? Ist das Bild überhaupt verwertbar?

Auch wenn das Blitzerfoto den Fahrer nur von der Seite zeigt, heißt das nicht, dass das Kennzeichen nicht erfasst wurde und dem Fahrer somit nichts passieren wird. Nach Rückfrage bei der Polizei wurde bestätigt, dass das Kennzeichen sehr wohl erfasst wurde.

Mittlerweile wird immer öfter dazu übergegangen, dass Blitzerfotos nicht nur aus einer Perspektive erstellt werden. In diesem Fall liegen mehrere Aufnahmen aus verschiedenen Perspektiven vor, also auch mit Kennzeichen.

Mehrere Perspektiven können nicht nur dabei helfen, den Tatbestand besser zu dokumentieren und den Täter leichter zu identifizieren, es geht hier auch um Datenschutz, da bei den verschiedenen Aufnahmen auch Unbeteiligte erfasst werden könnten. Dadurch besteht ggf. die Möglichkeit, Fotos als Beweismittel zu nutzen, die keine weiteren Personen zeigen.

Da es sich um einen mobilen Blitzer handelte, konnte der Fahrer vor Ort allerdings nicht angehalten werden. Aktuell laufen die Ermittlungen, um herauszufinden wer gefahren ist, wobei hier als erstes der Halter des Fahrzeugs angesprochen wird. Wie es hier weiterlaufen könnte, dazu kommen wir in der Einschätzung von Johannes Berg, Fachanwalt für Strafrecht.

 

Bußgeld aus Tatbestandskatalog anwendbar?

Für die reine Geschwindigkeitsüberschreitung sieht der Tatbestandskatalog eine Regelsanktion von 600 Euro Bußgeld, 2 Punkte im Fahreignungsregister und ein Fahrverbot von 2 Monaten vor.  Nicht berücksichtigt ist hier allerdings die erlaubte Geschwindigkeit von nur 70 km/h bzw. dass die gefahrene Geschwindigkeit doppelt so hoch war als erlaubt.

Zur rechtlichen Beurteilung habe ich den Vorfall mit Johannes Berg, Fachanwalt für Strafrecht in Kaiserslautern, besprochen.

 

Wheelies nicht grundsätzlich verboten, aber auch nicht immer erlaubt

Johannes Berg, Fachanwalt für Strafrecht in Kaiserslautern:  „Wheelies sind für Motorradfahrer im öffentlichen Straßenverkehr nicht grundsätzlich verboten.  Es gibt eine Tatbestandsnummer im Bußgeldkatalog, die einen Geldbuße von 50 € vorsieht, wenn durchs Fahren auf dem Hinterrad eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer eintritt.  Ist eine solche hier ausgeschlossen, weil zum Beispiel niemand in der Nähe ist und man den Wheelie auch kontrollieren kann (gerät nicht auf die Gegenfahrbahn, insbesondere man überschlägt sich nicht oder ähnliches), dann wird keine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vorliegen können und dann gibt es dafür normalerweise auch kein Bußgeld.“

 

Was könnte in dem konkreten Fall auf den Fahrer zukommen?

„Wir haben also eine Geschwindigkeitsüberschreitung (von den Zahlen aus der Presseberichten alles nicht so 100 % klar) aber wohl außerorts und wohl um etwas weniger als 70 km/h. – Weil man da noch ein bisschen was von der eigentlichen Messung abzieht.  Also 600 € Bußgeld, zwei Punkte in Flensburg, zwei Monate Fahrverbot.  Wobei man bei dem Bußgeld sagen muss, das wird sich hier bei der Geschwindigkeitsüberschreitung, die ungefähr 200 % der zulässigen Höchstgeschwindigkeit beträgt, vermutlich verdoppeln, wenn man Vorsatz annimmt.  Denn mit 140 dort zu fahren, wo 70 erlaubt sind, das sollte einem normalerweise auffallen, wird dann also eigentlich nicht mehr als fahrlässiger Verstoß durchgehen.  Insoweit kann sich der Wheelie natürlich bei der Erhöhung eines Bußgeld durchaus noch auswirken, das kann man dann weiter anheben, und ist bei der Annahme von Vorsatz auch nicht auf einen Maximalbetrag von 1.000 € beschränkt, sondern dann geht ein Bußgeld auch für Geschwindigkeitsüberschreitungen bis zu 2.000 €.  Es wären also vielleicht 1200 oder 1250 €.“

 

Kann man dem Fahrer ein Rennen gegen sich selbst nach Paragraf 315 vorwerfen?

„Andererseits hatte Wheelie hier was relativ Gutes an sich, denn bei einer derart massiven Geschwindigkeitsüberschreitung von 143 km/h bei erlaubten 70 kann man natürlich auch an eine Strafbarkeit nach Paragraf 315d, also das verbotene Kraftfahrzeugrennen, als Einzelrennen oder Geschwindigkeits-Jagd denken.  Wobei da natürlich der Wheelie den gewissen Charm hat, der macht einen nicht wirklich schneller, es ist darüber hinaus ein bisschen Showfahren und man kann ja jetzt auf dem Bild auch relativ gut erkennen, dass der Fahrer das ganz gut im Griff hat. Was dann also bedeutet, man kann bzw. sein Verteidiger oder er selber wird im Verfahren im Zweifel argumentieren können, dass man da gerade nicht vorhatte, die höchstmögliche Geschwindigkeit zu fahren.“

 

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