Die unvollständige Umsetzung der Richtlinie 2006/126/EG war Thema in der 952. Plenarsitzung. Es ging also u.a. darum ob die A2-Führerschein-Neuregelung in Deutschland kommen wird – wie von der EU gefordert.
A2-Führerschein-Neuregelung ist beschlossen
[sam id=”1″ codes=”true”]Dieses Mal wurde dieser Punkt nicht verschoben, sondern der Verordnung zugestimmt. Es wurden ein paar Änderungen vorgenommen, allerdings keine die den A2 betrifft.Auf der Seite des Bundesrates ist das auch zu finden und genau die Änderungen sorgen gerade für etwas Verwirrung. Wenn man sich den Beschluss ansieht könnte man den Eindruck bekommen, dass nur diese Punkte beschlossen wurden. Das ist aber nicht so. Hier sind nur die Änderungen aufgezählt. Ansonsten wurde der Verordnung „Drucksache 253/16“ so wie sie war zugestimmt.
Das heißt also – die Neuregelung wird kommen. Punkt aus. Es ist beschlossene Sache.
Nachdem sie in Kraft getreten ist dürfen also nur noch Motorräder mit einer max. Ausgangsleistung von 70 kW auf A2 konforme 35 kW gedrosselt werden. Das Leistungsgewicht darf 0,2 Kw/kg nicht überschreiten.
Es kommt nicht auf den Hubraum an, allein die Leistung ist entscheidend

In den letzten Motorrad Nachrichten auf YouTube wurde ich anscheinend teilweise falsch verstanden mit der Aussage, dass dann beliebte Motorräder der 600cc-Klasse nicht mehr auf 48 PS gedrosselt werden dürfen. Mit „beliebte“ meinte ich z.B. R6, GSX-R 600, CBR-600RR oder die ZX-6R, da diese gern genommen wurden um mit dem Motorradfahren anzufangen, ich meinte nicht alle 600er. Zukünftig wird das mit den aufgezählten Supersportlern nicht mehr gehen, da diese Motoräder allesamt zu viel Leistung im Originalzustand haben. Es hat allerdings nichts mit dem Hubraum zu tun! Allein die Originale PS bzw. KW Leistung zählt, nicht aus wieviel Hubraum diese entstehen.
Da hätte ich mich vielleicht etwas klarer ausdrücken sollen. Sorry dafür.
Bestandsschutz bzw. Besitzstandswahrung für bestehende A2 Führerscheine oder bereits gedrosselte Motorräder?

Hier ist in der Verordnung zu finden, dass für Inhaber der Fahrerlaubnis nach der alten Regelung eine Besitzstandswahrung für Deutschland gilt. Ich verstehe das so, dass es einfach darauf ankommt wann du den Schein erhalten hast.
Vor der Neuregelung – dann darfst du weiterhin jedes Motorrad drosseln.
Nach der Neuregelung – dann musst du dich an die max. 70 KW halten.
Einen Bestandsschutz für ein bereits gedrosseltes Motorrad wird es demnach nicht geben. Ich weiß, einige von euch haben bereits eine gedrosselte Maschine in der Garage, nur den Schein noch nicht in der Tasche. Hier wird es wohl so sein, dass ihr leider die Leidtragenden seid. Ihr werdet wahrscheinlich eurer Motorrad so nicht fahren dürfen.
Ganz wichtig! Auch wenn ihr zu denen gehört die jedes gedrosselte Motorrad fahren dürfen – das Ganze gilt nur für Deutschland. Wenn ihr mit einer gedrosselten Maschine, die original mehr als 70 kw hat, im europäischen Ausland erwischt werdet, wird das als Fahren ohne Führerschien gewertet!!!
Ab wann gilt die A2 Führerschein Neuregelung?

Dazu gibt es leider keine klare Aussage.
Zitat: „Die Verordnung wird nun der Bundesregierung zugeleitet, damit diese die Änderungen einarbeiten und die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt betreiben kann. Einige Teile der Verordnung sollen am 1. Januar 2017, einige am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.“
Welche Teile gemeint sind geht hieraus leider nicht vor.
Das alles beschreibt die Neuregelung wie ich sie verstehe. Ich bin mir aber ziemlich sicher, dass es so ist – allerdings bin ich kein Rechtsanwalt und das juristen-Deutsch ist nicht immer so leicht zu verstehen.
Eine Anfrage wie es genau aussehen wird und ob nicht doch eine Übergangszeit geplant ist, damit die Leute noch die Chance haben ihren Schein fertig zu machen, ist bereits raus und wird hoffentlich bald beantwortet. Sobald ich die Antwort hab geb ich sie an euch weiter.
Ein harter Brocken zu schlucken.
Update:
Die A2-Führerscheinneuregelung wurde beschlossen und gilt bereits. Stichtag ist der 28.12.2016. Ab da gibt es keinen Bestandsschutz mehr! Im Video ist alles noch mal ganz genau erklärt, inkl. der Abstimmung im Bundesrat:
Die unvollständige Umsetzung der Richtlinie 2006/126/EG war Thema in der 952. Plenarsitzung. Es ging also u.a. darum ob die A2-Führerschein-Neuregelung in Deutschland kommen wird – wie von der EU gefordert.
FALSCH!
“Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe a (§ 24a Absatz 3 Satz 2
Satz 4 – neu – FeV)
Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe a ist wie folgt zu fassen:
‘a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort “Geltungsdauer” durch das Wort “Gültigkeit”
ersetzt.
bb) Folgender Satz 4 wird angefügt:
“Abweichend von den Sätzen 2 und 3 ist bei der Ausstellung eines
Ersatzdokuments und bei der Ausfertigung eines neuen Führerscheins
wegen Erweiterung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder wegen
Änderung der Angaben auf dem Führerschein Satz 1 anzuwenden.” ‘
Begründung:
Die Änderung des § 24a Absatz 3 Satz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
dient der Vereinheitlichung der Begrifflichkeiten.
Mit der Ergänzung des § 24a Absatz 3 FeV um den Satz 4 wird erreicht, dass
es in sämtlichen Fällen des § 25 Absatz 2 und 4 FeV abweichend von § 24a
Absatz 3 Satz 2 FeV für die Bemessung der Gültigkeit des Führerscheins
ankommt auf die Erteilung des Auftrags zur Herstellung des Führerscheins,
unabhängig davon, ob es sich um eine erstmalige Befristung handelt oder der
Führerschein bereits verlängert ist. Damit wird verhindert, dass ein Führerschein
in Anwendung von § 24a Absatz 3 Satz 2 FeV im Einzelfall auf mehr
als 15 Jahre zu befristen ist. Dies widerspricht der Vorgabe des Artikels 7
Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein. ”
Laut der Beschlussdrucksache (= Abschlussbericht) wurde nur die Gültigkeitsdauer des Führerscheins angepasst. Für die A2-Regelung gab es keinerlei Beschluss am 16.12.2016
Das kann man leicht so verstehen, ist nur leider nicht so. Im Beschluss steht drin, dass das nur eine Änderung zur Verordnung ist. Ansonsten wurde der leider so wie sie ist zugestimmt. Im Video ist die Abstimmung zu sehen, da sagt er auch “alle anderen Punkte”
Verkündet am 27.12.2016 im Bundesgesetzblatt:
http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl116s3083.pdf
Moin,
ich habe seit März 2014 den A2 Führerschein. Ich will mir im Januar ein neues Bike kaufen, welches im offenen Zustand mehr wie die vorgeschriebenen 70Kw hat. Gilt für mich diese Regelung auch ? Denn laut der Aussage: “Vor der Neuregelung – dann darfst du weiterhin jedes Motorrad drosseln.” – Heißt für mich das ich weiterhin jedes Bike auf 48PS drosseln darf oder verstehe ich das falsch ?
Gruß quex
Nein, das verstehst du schon richtig… Darfst damit nur nicht ins Ausland ;-(
Alles klar Besten Dank 😉
Was ist wenn ich nächste Jahr mein Schein mache und trotzdem eine F3 oder cbr600RR fahre?! zählt dies den Fahren ohne Führerschein? Die sind dann aber trotzdem gedrosselt auf 35KW. Gibt es grau Zonen ????
Leider nein, keine Grauzonen 🙁
Wie sieht es aus, wenn man sich im November angemeldet hat und die Bestätigung der Führerschein Behörde seit Anfang Dezember vorliegt? Ist eine Übergangsregelung angedacht?
Es gibt keine Übergangsfrist.
Die Fahrerlaubnis der Klasse A2 muss spätestens am 27.12.2016 erteilt worden sein (d.h. im Kartenführerschein auf der Rückseite unter 10. bzw. bei einem *) unter 14. eingetragen sein.
6a.§ 6 Absatz 1 zu Klasse A2
Inhaber einer ab dem 19. Januar 2013 bis zum Ablauf des 27. Dezember 2016 erteilten Berechtigung zum Führen von Krafträdern (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,2 kW/kg nicht übersteigt, sind im Inland auch zum Führen von Krafträdern berechtigt, deren Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet ist.
http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl116s3083.pdf
Wie sieht es aus wenn man über 30 ist bzw Jahrgang 79?