Ein Motorradfahrer war auf einer Gemeindestraße mit seiner Yamaha unterwegs und stürzte an einem Kurvenausgang wegen Rollsplitt. Er verklagte die Gemeinde auf Schadensersatz.

Ein Motorradfahrer war auf einer Gemeindestraße mit seiner Yamaha unterwegs und stürzte an einem Kurvenausgang wegen Rollsplitt. Er verklagte die Gemeinde auf Schadensersatz.

 

Warnschilder wurden zu früh abgebaut

Die Gemeinde hatte im Vorfeld die Straße von einem Unternehmen ausbessern lassen. Knapp eine Woche nach Abschluss der Arbeiten wurden die Warnschilder, die auf Rollsplitt hinwiesen, entfernt. Man ließ nur ein Schild stehen, dass auf eine Gefahrenstelle hinweisen sollte (schwarzes Ausrufezeichen in rotem Dreieck).

Das Schild befand sich allerdings mehrere Kurven vor der Rechtskurve, in der der Yamaha-Fahrer stürzte und sich Verletzungen am Knie und einer Hand zuzog. Drei Operationen waren anschließend nötig, daher verklagte der Geschädigte die Gemeinde auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.

 

Gemeinde hat Aufsichts- und Überwachungspflicht

Der 7. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts entschied (Az. 7 U 143/14), dass die Gemeinde als Träger der Straßenbaulast haftet. Obwohl sie die Arbeiten an ein anderes Unternehmen vergeben hatten, bliebe die Aufsichts- und Überwachungspflicht bei ihnen. Diese Pflichten wurden im vorliegenden Fall verletzt, da die Beschilderung, die auf Rollsplitt hinwies, bereits abgebaut wurde, bevor der Splitt entfernt wurde.

 

Teilschuld auch für den Motorradfahrer

Der Motorradfahrer bekam allerding auch eine Mitschuld zugeschrieben. Diese Mitschuld ergibt sich aus der Betriebsgefahr eines Motorrads, die durch einen Fahrfehler des Motorradfahrers erhöht worden sei. Dem Motorradfahrer wurde angelastet, im Kurvenbereich zum Beschleunigen hochgeschaltet zu haben, wodurch sich eine vermeidbare Gefahrenerhöhung ergeben hatte, obwohl der Rollsplitt optisch nicht erkennbar gewesen war. (Anm. Redaktion: Vermutlich wurde hier eher ein Herunterschalten gemeint).

Obwohl sich das Warnschild nicht direkt vor der Unfallkurve befand, hätte der Biker in der Rechtskurve mit größerer Vorsicht fahren müssen und nicht beschleunigen dürfen. Eine Gefahrenstelle kann auch in einigem Abstand zu einem Schild auftreten, so argumentierte das Gericht. Außerdem vermittelte die Straße optisch den Eindruck, dass im Unfallbereich Ausbesserungsarbeiten stattgefunden hatten.

Der Motorradfahrer bekam eine Teilschuld von einem Drittel zugeschrieben.

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