Wurde die Zufahrt zu einer Garage von einem fremden Auto (gilt natürlich auch für Motorräder) versperrt, darf der Garagenbesitzer das entsprechende Fahrzeug eigenmächtig wegschieben. Wenn dabei fahrlässig ein Schaden am falsch abgestellten Fahrzeug entsteht, dann ist dies nicht schadensersatzpflichtig, so entschied es das Amtsgericht München.

Urteil: Falschparker darf weggeschoben werden

Im vorliegenden Fall wurde eine Garage mit einem Auto samt Anhänger zugeparkt. Der Fahrer wollte nur schnell einen Schrank abholen, der kurz vorher gekauft hatte. Im Auto saß noch seine 7-jährige Tochter.

Der Garagenbesitzer fragte das Mädchen, wann der Vater wiederkommt, dies konnte sie allerdings nicht beantworten. Der Mann stellte das Automatikgetriebe einfach von der Parkstellung in Neutral und schob das Auto ein Stück nach vorn.

Der Besitzer des Autos kam nach etwa drei Minuten zurück und stellte fest, dass das Getriebe durch den „Schaltvorgang“ von P auf N bei abgezogenem Zündschlüssel beschädigt wurde. Er forderte Schadensersatz.

Das Amtsgericht München wies die Klage ab. Wegen dem Versperren der Zufahrt zur Garage wurde der Beklagte in seinem Besitzrecht gestört, daher hat er von seinem Selbsthilferecht Gebrauch gemacht. Es gibt zwar Grenzen für das Selbsthilfegesetz, darf aber bei geringfügigen Störungen angewandt werden.

Außerdem sei es für ihn nicht zu erkennen gewesen, dass das Auto durch den Gangwechsel ohne Zündschlüssel Schaden nehmen könnte. Daher wurde es nur als „fahrlässig“, nicht aber als böswillig verursacht gewertet. Der Falschparker muss die Kosten für die Reparatur selbst tragen.

Auf das Motorrad adaptiert würde das bedeuten, dass fremde Personen das eigene Bike durchaus auf die Seite schieben dürften, sollte man eine Garage oder Ähnliches versperren.

(Az. 132 C 2617/18)

Ausgeblitzt: Driver's Black Book*
  • Dewitt, Dominique (Autor)

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