Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit dem sog. „Raserparagraphen“ 315d beschäftigt und ihn bestätigt – egal ob es um ein illegales Rennen geht oder ein alleiniges Rennen gegen die Zeit oder sich selbst.
Auf der Flucht nicht zu schnell
Der Paragraph 315d wurde 2017 eingeführt und sorgte für einige Diskussionen, da er relativ schwammig formuliert ist und entsprechend viel Spielraum für Interpretationen bot. Laut dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe ist der „Raserparagraph“ verfassungsgemäß und ausreichen klar formuliert, zumindest zum Thema „Einzelrennen“, denn dieser Bereich war Bestandteil der Verhandlung.
Die Gerichte sollen zukünftig im jeweiligen Einzelfall entscheiden, ob ein verbotenes Einzelrennen (Rennen gegen die Zeit / Rennen gegen sich selbst) vorliegt. Dabei müssen sie die individuellen Gegebenheiten wie Straßen-, Sicht- und Wetterbedingungen, sowie die zurückgelegte Streckenlänge einbeziehen. Eine Flucht vor der Polizei stellt dabei allerdings nicht automatisch ein Einzelrennen dar. Es kommt dabei auf die individuelle Fahrweise an. Man sollte bei einer Flucht vor der Polizei also darauf achten, nicht zu schnell zu fahren!
Grund der Verhandlung
Im konkreten Fall ging es um einen Vorfall in Baden-Württemberg, bei dem ein Mann vor einer Polizeikontrolle flüchtete. Er hatte keinen Führerschein, stand unter Drogeneinfluss und wollte sich daher einer Polizeikontrolle entziehen. Bei der anschließenden Verfolgungsfahrt beschleunigte er innerorts auf bis zu 100 km/h. Schließlich verursachte er einen Unfall.
Amtsgericht legte Verfahren dem Bundesverfassungsgericht vor
Das Amtsgericht konnte den „Raserparagrafen“ in Bezug auf das Einzelrennen nicht anwenden, da sie der Meinung waren, dass nicht klar definiert sei, was man unter „höchstmögliche Geschwindigkeit“ verstehen muss. Da das Amtsgericht dies als nicht klar definiert ansah, gaben sie den Fall an das Bundesverfassungsgericht weiter, um prüfen zu lassen, ob §315d verfassungswidrig sein könnte.
Wie bereits erwähnt sieht das Bundesverfassungsgericht den §315d als ausreichend klar definiert und verfassungsgemäß an.
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