Hintergrund: Warum die Änderung?
Die Neuregelung ist eine direkte Reaktion auf die Ergebnisse der Marktüberwachung durch die Bundesländer. Dort wurde eine „nicht tolerierbare Anzahl fehlerhafter Teilegutachten“ festgestellt. Das KBA sah sich bislang nicht in der Lage, diese Gutachten zu widerrufen, da sie nicht in seine Zuständigkeit fielen. Mit der Einführung der Teiletypgenehmigung erhält das KBA neue Kontrollbefugnisse – inklusive der Möglichkeit, Genehmigungen bei Verstößen zu widerrufen.
Das ändert sich für die Hersteller
Hersteller genehmigungspflichtiger Anbauteile – dazu zählen unter anderem Auspuffanlagen, Bremskomponenten, Federelemente und Fußrasten – dürfen seit dem 20. Juni 2025 keine neuen Teilegutachten mehr in Auftrag geben. Stattdessen ist die Beantragung einer nationalen Teiletypgenehmigung beim KBA verpflichtend. Nur vom KBA zugelassene Prüfstellen dürfen künftig die notwendigen Tests und Zertifizierungen durchführen.
Die betroffenen Teile erhalten nach erfolgreicher Prüfung eine sechsstellige Kennzeichnung mit dem Präfix „KBA“ (z. B. „KBA 123456“). Damit sind sie künftig eindeutig identifizierbar – ähnlich wie Produkte mit Allgemeiner Betriebserlaubnis (ABE), die weiterhin gültig bleibt und über eine fünfstellige Kennzeichnung („KBA 12345“) verfügt.
Drei Jahre Übergangsfrist – Was bleibt gültig?
Teilegutachten, die vor dem 20. Juni 2025 erstellt wurden, behalten noch drei Jahre lang ihre Gültigkeit – also bis zum 20. Juni 2028. Bis dahin können Fahrzeugteile weiterhin auf Basis dieser Gutachten in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden. Danach ist dies nur noch über eine Einzelabnahme nach § 21 StVZO möglich. Bereits eingetragene Fahrzeugteile, die über ein gültiges Teilegutachten verfügen, sind von dieser Regelung nicht betroffen.
Auswirkungen auf Prüfstellen, Werkstätten und Handel
Prüfstellen wie TÜV, DEKRA, GTÜ oder KÜS, die bislang Teilegutachten im Auftrag der Hersteller erstellten, verlieren in diesem Bereich künftig ihre Zuständigkeit. Auch Werkstätten und Tuningbetriebe müssen sich umstellen. Sie sind künftig stärker auf korrekte Kennzeichnungen angewiesen, wenn es um den Einbau und die Zulassung von Zubehörteilen geht.
Kosten und Bürokratieaufwand steigen voraussichtlich
Obwohl das KBA bislang keine konkreten Zahlen nennt, rechnen Branchenkenner mit steigenden Kosten für Hersteller – verursacht durch strengere Dokumentationspflichten, zusätzliche Prüfanforderungen und den zentralisierten Genehmigungsprozess. Kleinere Zubehöranbieter könnten durch die neue Regelung wirtschaftlich unter Druck geraten.
Für Endkunden bleibt (vorerst) alles beim Alten
Für Motorradfahrer und andere Endkunden ergibt sich durch die neue Vorschrift zunächst kein Handlungsbedarf. Fahrzeugteile, die bereits mit einem Teilegutachten eingetragen wurden, bleiben zulässig und gültig. Auch die Eintragung neuer Teile bleibt grundsätzlich möglich – nur der Weg über das Teilegutachten ist künftig versperrt. Stattdessen muss die nationale Teiletypgenehmigung als Grundlage dienen.
Fazit: Mehr Kontrolle, mehr Aufwand
Die Einführung der Teiletypgenehmigung markiert einen Paradigmenwechsel im Umgang mit Fahrzeugzubehör. Ziel ist die Erhöhung der Verkehrssicherheit und die Sicherstellung einheitlicher Qualitätsstandards. Für die Industrie bedeutet dies allerdings einen deutlich höheren Aufwand – sowohl finanziell als auch organisatorisch.


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