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Urteil: Knöllchen dürfen nur von staatlicher Seite ausgestellt werden

Durch das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main werden hunderttausende Knöllchen gegen Falschparker ungültig.

Geklagt wurde gegen ein Verwarngeld wegen Falschparkens in Höhe von 15 Euro. Das Knöllchen hatte ein in Uniform der Stadtpolizei gekleideter Mitarbeiter einer Dienstleistungsfirma ausgestellt. Diese Firma wurde von der Stadt Frankfurt dazu beauftragt den Straßenverkehr zu überwachen.

 

Wie auch bei dem Urteil gegen private Dienstleistungsfirmen, die Geschwindigkeitskontrollen durchführten, argumentierte das OLG: „Das Recht, Ordnungswidrigkeiten zu ahnden, sei ausschließlich dem Staat, in diesem Fall der Polizei, zugewiesen“. Dieses Gewaltenmonopol gelte damit sowohl für den fließenden als auch für den ruhenden Verkehr. AZ: 2 Ss-OWi 963/18

 

Nach offiziellen Angaben wurden in Frankfurt 2018 über 700.000 Parkverstöße geahndet. Gesamtsumme der Verwarngelder, mehr als zehn Million Euro. Die Zahlen für 2019 wurden noch nicht bekannt gegeben.

 

Die Entscheidung des Gerichts bezieht sich zwar auf Hessen, gilt als Grundsatzurteil aber bundesweit.

In vielen Städten werden private Dienstleister beauftragt den Verkehr zu überwachen. Zum Teil wird von den Mitarbeitern auch eine Uniform der Stadtpolizei getragen, obwohl es sich nicht um Polizisten handelt.

Auf dem Knöllchen selbst ist nicht ersichtlich von wem es ausgestellt wurde. Man muss hier bei der Behörde nachfragen und notfalls über einen Anwalt Akteneinsicht fordern.

Sollte das Knöllchen von einem privaten Dienstleister sein, könnte man Einspruch erheben und sich auf das Urteil des OLG Frankfurt berufen.

 

Für bereits bezahlte Knöllchen bekommt man das Geld im Normalfall nicht mehr zurück. Wiederaufnahmeklagen werden von Gerichten meist nur angenommen, wenn die Summe mehr als 250 € betrug.

 

Ausgeblitzt: Driver's Black Book*
  • Dewitt, Dominique (Autor)

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