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Reifenfreigaben zählen nicht mehr, aber…

Bereits seit Mitte letzten Jahres gibt es Diskussionen und Gerüchte über die Gültigkeit von Reifenfreigaben und ob zukünftig jeder Reifen in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden muss.

Mittlerweile haben Bund und Länder die gemeinsame Vorgehensweise zur Beurteilung von Rad-/Reifenkombinationen abgestimmt. Hierbei ist zu beachten, dass die Beurteilung nur auf EU-Typgenehmigte Krafträder anzuwenden ist, was aber wohl fast jedes zugelassene Motorrad sein dürfte. Daneben kommt es auch auf das Produktionsdatum des Reifens an, aber dazu später mehr.

 

EU-Typgenehmigung & Reifenfreigaben

Bei der EU-Typgenehmigung eines Motorrads wird festgelegt welche Größe oder welche Größen der Rad-/Reifenkombination auf dem entsprechenden Motorrad gefahren werden darf. Erlaubte Felgengröße, -Breite, wie auch Reifengröße, -Breite und Rollumfang werden hier festgelegt.

An diesem Verfahren hat sich nichts geändert, problematisch ist es nur, wenn man später einen anderen Reifen fahren möchte, der nicht in die Papiere eingetragen wurde. Oft ist man dazu auch gezwungen, da der eingetragene Reifen evtl. gar nicht mehr hergestellt wird.

Dies wurde bisher durch die Reifenfreigabe des Reifenherstellers abgedeckt. Der Reifenhersteller prüfte ob die Rad-/Reifenkombination auf das Motorrad passt und stellte die Freigabe aus, die auch von Polizei und TÜV akzeptiert wurde. Das wird sich in Zukunft ändern, allerdings ist es nicht so, dass sie ab sofort nicht mehr gelten. Hier wären wir wieder beim Produktionsdatum des Reifens, aber dazu kommen wir noch.

 

Wie wird die Rad-/Reifenkombination beurteilt?

Bitte beachten, eine Veränderung am Motorrad, die Einfluss auf die Rad-/Reifen-Eigenschaften oder auf deren Freiraum hat, sorgt immer zu einem Erlöschen der Betriebserlaubnis!

 

Das Abschaffen der Reifenfreigaben hat auch seine Vorteile

In der Beurteilung der Rad-/Reifenkombination wie sie das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) beschreibt, wird im Fall B klar davon gesprochen, dass sich der montierte Reifen vom eingetragenen Reifen, aber auch vom Reifen in der Übereinstimmungsbescheinigung unterscheidet. Da eine Reifenfreigabe eines Reifenherstellers immer eine Kombination von Vorder- und Hinterreifen bestimmter Reifen verlangt, kann die neue Rad-/Reifenbeurteilung so ausgelegt werden, dass zukünftig eine Mischbereifung erlaubt sein dürfte. Man müsste also z.B. den Vorderreifen von Hersteller A und den Hinterreifen von Hersteller B montieren dürfen. Außerdem dürfte auch die Plicht zum Mitführen einer Reifenfreigabe entfallen, da diese dann ja sowieso nicht mehr gilt.

 

Gültigkeit der neuen Einschätzung und ihre Einschränkungen

Jetzt kommen wir zu einem Punkt, der wohl noch eine Zeit lang für Verwirrung führen könnte. Die Vorgehensweise zur Beurteilung von Rad-/Reifenkombinationen gilt nur für Reifen, die nach dem 31.12.2019 hergestellt wurden. Erst ab dem 01.01.2025 gilt die Beurteilung für alle Reifen.

Es kommt also auf den Reifen selbst an ob die neue Beurteilung greift oder nicht.

 

Verwirrende Übergangszeit

In der Praxis dürfte es also so sein, dass die Verwendung eines breiteren Reifens (als in den Fahrzeugpapieren eingetragen) auch weiterhin durch eine Reifenfreigabe gedeckt sein dürfte, bei der Montage eines neuen Reifens (ab Herstellungsdatum 2020) dann allerdings nicht mehr erlaubt ist und eingetragen werden muss.

Solange man Reifen mit einem Herstellungsdatum vor dem 01.01.2020 montiert hat, dürfte man auch im Allgemeinen noch durch die Reifenfreigabe abgesichert sein, muss sich dann allerdings auch daran halten und sie mitführen. Eine Mischbereifung sollte also erst bei Reifen mit einem Herstellungsdatum ab 2020 erlaubt sein.

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