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Motorcycles.News – Motorrad Magazin
Startseite » Schweiz: Bis zu 10.000 Franken Strafe für Lärm
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Schweiz: Bis zu 10.000 Franken Strafe für Lärm

By Andreas Denner13 Januar, 2025
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Ab dem 1. Januar 2025 treten in der Schweiz verschärfte Bestimmungen gegen vermeidbaren Fahrzeuglärm in Kraft.  Sowohl Autofahrer als auch Motorradfahrer müssen sich auf hohe Strafen einstellen, wenn sie unnötigen Lärm verursachen . Das Ziel dieser Maßnahmen ist es, die Lärmbelastung in Wohngebieten und auf Straßen deutlich zu senken.

Verbot von vermeidbarem Auspufflärm

Kern der neuen Regelung ist das ausdrückliche Verbot von vermeidbarem Auspufflärm, insbesondere das bewusste Erzeugen von Knallgeräuschen, auch bekannt als „Pop and Bang“.  Dies betrifft vor allem Fahrzeuge, die durch spezielle Einstellungen wie Sportmodi oder zum Beispiel den Einsatz von Quickshiftern oder dem Killschalter absichtlich Fehlzündungen und laute Geräusche hervorrufen.  Man möchte damit unter anderem die Tuning-Szene, die für solche Praktiken bekannt sein soll, stark eingeschränken.

Autofahrer und Motorradfahrer, die gegen diese Vorschrift verstoßen, riskieren Bussen von bis zu 10.000 Franken (ca. 10.200 Euro, 11.000 USD).  Laut dem Bundesamt für Straßen (ASTRA) können solche Fälle von der Polizei leicht erkannt und geahndet werden.  Die genaue Höhe der Strafe hängt vom Einzelfall ab und wird von den Gerichten festgelegt.

 

Höhere Strafen für unnötiges Laufenlassen des Motors

Auch das unnötige Laufenlassen des Motors wird ab 2025 strenger geahndet.  Die Busse erhöht sich von bisher 60 auf 80 Franken.  Diese Regelung gilt sowohl für Autos als auch für Motorräder, die im Stand ohne Grund den Motor laufen lassen und dadurch vermeidbaren Lärm erzeugen.  Dabei ist zu beachten, dass ein Warmlaufen-lassen des Motors nicht als Grund gewertet ist und auch nicht erlaubt ist.

 

Vorgehen bei ausländischen Fahrzeugen

Besondere Regelungen gelten für Fahrer aus dem Ausland, die in der Schweiz wegen Lärmvergehen angehalten werden.  Wer mit einem ausländischen Fahrzeug erwischt wird, muss die Busse in der Regel sofort vor Ort begleichen.  Falls dies nicht möglich ist, kann das Fahrzeug bis zur Zahlung der Strafe sichergestellt werden.  Die Schweizer Behörden können zudem eine Meldung an die zuständigen Stellen im Herkunftsland des Fahrers machen, um wiederholte Verstöße zu verhindern.

 

Einsatz von Lärmblitzern in Planung

Mittelfristig prüft der Bundesrat den Einsatz sogenannter Lärmblitzer.  Diese Geräte sollen laute Fahrzeuge automatisch erkennen und registrieren.  Ein entsprechendes Pilotprojekt im Kanton Genf verlief erfolgreich.  Allerdings müssen noch rechtliche und technische Fragen geklärt werden, bevor Lärmblitzer landesweit eingeführt werden können.

 

Fazit: Strenge Maßnahmen zur Lärmreduzierung

Mit den neuen Vorschriften ab 2025 verfolgt die Schweiz eine konsequente Strategie zur Lärmreduktion im Straßenverkehr.  Autofahrer und Motorradfahrer, die vermeidbaren Lärm erzeugen, müssen mit hohen Strafen rechnen.  Besonders im Fokus stehen dabei bewusst erzeugte Auspuffknalle und unnötiger Motorbetrieb.  Die neuen Regelungen gelten für in- und ausländische Fahrer gleichermaßen und sollen dazu beitragen, die Lebensqualität in stark belasteten Gebieten zu verbessern.

 

(Art. 42 Abs. 1 SVG)

Fahrzeugführer, Mitfahrende und Hilfspersonen dürfen keinen vermeidbaren Lärm erzeugen. Untersagt sind vor allem:

  1. a) unnötiges Vorwärmen und Laufenlassen des Motors stillstehender Fahrzeuge;
  2. b) hohe Drehzahlen des Motors im Leerlauf oder beim Fahren in niedrigen Gängen;
  3. zu schnelles Beschleunigen des Fahrzeugs, namentlich beim Anfahren;
  4. fortgesetztes unnötiges Herumfahren in Ortschaften;
  5. Verursachen von vermeidbarem Lärm der Auspuffanlage, insbesondere das Erzeugen von Knallgeräuschen durch Schalten oder abrupte Gaswegnahme;
  6. unsorgfältiges Beladen und Entladen von Fahrzeugen;
  7. Zuschlagen von Wagentüren, Motorhauben, Kofferdeckeln und dergleichen;
  8. Störungen durch Tonwiedergabegeräte, die im Fahrzeug eingebaut sind oder mitgeführt werden.

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 607).

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Redakteur bei Motorrad Nachrichten. Fokus auf Technik, Szene und Motorradpolitik – neutral, sachlich, verständlich. Verantwortlich für die Seiten www.Motorcycles.News, www.Motorrad.Training und den YouTube-Kanal "Motorrad Nachrichten", sowie deren social Media-Seiten.

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