Die Winterreifenpflicht, gerade für Motorräder, war schon länger ein Streitthema in Deutschland. Gerade da es für die meisten Motorräder gar keine Winterreifen gibt. Mittlerweile steht der Winter vor der Tür und es gab auch schon Änderungen die aber nicht nur Motorradfahrer betreffen. Genaues erfahrt ihr hier.
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Winterreifenpflicht für Motorräder?
[sam id=”1″ codes=”true”]Schon seit einiger Zeit gilt in Deutschland eine sogenannte situative Winterreifenpflicht. Das heißt bei winterlichen Straßenverhältnissen muss mit Winterreifen gefahren werden. Seit 01.06.2017 ist eine Änderung in Kraft.
Zu den Änderungen für Motorradfahrer
Motorisierte Krankenfahrstühle und Einspurfahrzeuge wurden von der situativen Winterreifenpflicht befreit. Das heißt Roller, Mofas, und Motorräder dürfen ab sofort auch bei Schnee, Schneematsch oder vereisten Straßen mit ihrer normalen Bereifung fahren ohne den Verlust des Versicherungsschutzes oder eine Strafe zu riskieren.
Allerdings wurde der Vermerk „besondere zusätzliche erhöhte Sorgfaltspflicht bei winterlichen Verhältnissen“ in die StVO mit aufgenommen. Das heißt, der Fahrer darf bei winterlichen Verhältnissen keine Spazierfahrten machen. Er muss vor Antritt der Fahrt prüfen ob die Fahrt auch nötig ist, oder er nicht auch öffentliche Verkehrsmittel nutzen kann. Der Mindestabstand, also der halben Tachowert in Metern, darf auf gar keinen Fall unterschritten werden und es gilt eine erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h.
Es gibt aber auch noch allgemeine Änderungen die neben dem Motorradfahrer auch alle anderen betreffen
Neu ist die Einführung eines Standards bzw. einer Mindestanforderung für Winterreifen. Diese ist durch das neue Alpine-Symbol gekennzeichnet. Es ist damit auch ein Qualitätssiegel. Nur noch bis Ende des Jahres dürfen Winterreifen ohne dieses Symbol hergestellt werden.
Auf der Straße wird es aber eine Übergangsfrist geben. Alle vorher hergestellten Reifen dürfen noch bis 30.09.2024 gefahren werden, soweit sie über die M+S-Kennzeichnung verfügen. Das gilt auch für Ganzjahresreifen.
Neu ist, dass jetzt auch zusätzlich der Halter des Fahrzeugs mit einer Regelgeldbuße von 75 € bestraft wird, wenn das Fahrzeug bei winterlichen Verhältnissen unterwegs ist. Diese Regelung soll in erster Linie LKW-Fahrer schützen, die vom Chef z.T. bewusst ohne Winterbereifung losgeschickt werden. Es kann aber natürlich auch den Kleinen treffen, wenn man sein Auto verleiht, oder alleine, wenn es z.B. auf den Mann angemeldet ist und die Frau damit fährt. Hier kann es also ab sofort eine doppelte Strafe geben, da der Fahrer bestraft wird, der ohne Winterbereifung unterwegs ist und auch der der in den Papieren eingetragen ist – sollte das eine andere Person sein.
Die Strafen bei Fahren ohne Winterbereifung bei winterlichen Straßenverhältnissen:
Der Fahrer wird im Regelfall mit einem Bußgeld von 60 bzw. 80 € bestraft. Je nachdem ob auch eine Behinderung des Straßenverkehrs stattgefunden hat. Zusätzlich gibt es einen Punkt in Flensburg. Wie gesagt, sollte in den Fahrzeugpapieren ein anderer Halter eingetragen sein, bekommt auch er eine Strafe von 75 €. Bei einem Unfall kann sich das außerdem auch auf den Haftpflicht- und Kaskoschutz auswirken.
Winterreifenpflicht in Österreich und der Schweiz
In Österreich und der Schweiz gibt es keine Winterreifenpflicht für einspurige Fahrzeuge. Bei einer Verkehrsbehinderung durch fehlende Winterbereifung kann es aber zu Geldbußen kommen.
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