Die Polizei Höxter konnte einen jungen Motorradfahrer ermitteln, der in den letzten Wochen mehrfach mit Geschwindigkeiten von bis zu 299 km/h auf öffentlichen Straßen unterwegs war.  Das Tatmittel eine leistungsstarke Yamaha R1, die gar nicht für den Straßenverkehr zugelassen war.  Der Fahrer, 21 Jahre alt und nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis für diese Maschine.

Ausführliche Untersuchungen führen zur Ergreifung

Die Polizei in Höxter wurde durch Hinweise auf das rücksichtslose Verhalten des Motorradfahrers aufmerksam gemacht.   

Es erforderte mehrere Wochen intensiver Ermittlungen und Untersuchungen, bis die Identität des 21-Jährigen festgestellt werden konnte.  Details zu der Ermittlung nennt die Polizei hier nicht. 

Durch die gewonnenen Erkenntnisse konnte bei der Staatsanwaltschaft die Genehmigung für Durchsuchungen erreicht werden.  Verschiedene Orte, u.a. die Wohnung des Täters, wurden durchsucht.

Dies führte zur Beschlagnahme zahlreicher Beweismittel, wie zum Beispiel dem Motorrad und Videomaterial.  Die ersten Auswertungen des Videomaterials haben bereits mehrere Fahrten des jungen Mannes dokumentiert, bei denen er mit bis zu 299 km/h unterwegs war.

 

Schwere Vorwürfe

Zusätzlich kam heraus, dass der junge Mann nicht die benötigte Fahrerlaubnis besaß, um die Yamaha R1 zu fahren, außerdem war diese auch nicht für den Straßenverkehr zugelassen.

 

Uwe Bartolles, Leiter des Verkehrskommissariats, betonte die Gefahr solch eines Fahrverhaltens: “Ein derartiges Fahrverhalten bringt nicht nur den Fahrer selbst, sondern auch alle anderen Verkehrsteilnehmer in unmittelbare Todesgefahr“

 

Wegen seines unverantwortlichen Handelns muss sich der 21-Jährige nun auf mehrere Strafverfahren vorbereiten, darunter auch wegen des Vorwurfs eines illegalen Rennens laut §315d. 

Auf dem bisher ausgewertetem Videomaterial ist der 21-Jährige zwar immer alleine unterwegs, für ein Rennen laut §315d muss hier aber auch keine zweite Person beteiligt sein.  Hier gilt auch ein Rennen „gegen die Zeit“ oder „gegen sich selbst“ bzw. ein Fahrverhalten „zur Erreichung der höchstmöglichen Geschwindigkeit“.

 

Enteignung des Motorrads

Uwe Bartolles schätzt: „Seinen Führerschein wird er sicher länger nicht und sein Motorrad vermutlich gar nicht mehr wiedersehen”

Der Leiter des Verkehrskommissariats spielt hier auf die mögliche Enteignung des Motorrads an.  Auch wenn dies Vielen unbekannt ist und wohl auch eher selten angewendet wird, so ist es durchaus möglich, dass ein Fahrzeug, das als Tatmittel genutzt wurde, eingezogen und somit in Staatsbesitz übergeht. 

Das Fahrzeug kann dann von staatlicher Seit selbst genutzt werden oder wird auf justiz-auktion.de versteigert, wobei der Erlös beim Staat bleibt (in seltenen Fällen wird das Geld auch gespendet).

Ob es in diesem Fall so weit kommen wird, ist aktuell noch offen, es gibt allerdings Fälle, die ggf. vergleichbar waren.  So beschloss der 2021 zuständige Ermittlungsrichter die Einziehung einer BMW S 1000 RR im Wert von 20.000 Euro, nachdem ein damals 39-Jähriger durch Speyer mit einer Geschwindigkeit von 190 km/h bei erlaubten 70 km/h gefahren sein soll.

Ein anderes Beispiel ist von 2018, bei dem ein damals 22-Jähriger auf der Autobahn und anschließend in Pinneberg mit extrem hoher Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig unterwegs war.  In diesem Fall wurde eine Yamaha MT-10 im Wert von 15.000 Euro eingezogen.

Zu den beiden Beispielen muss ich allerdings anmerken, dass die Informationen aus den damaligen Presseberichten stammen und ich keine Informationen darüber habe, was letztlich aus den Fällen bzw. Vorwürfen geworden ist und ob die Motorräder somit wirklich eingezogen bzw. später auch versteigert wurden, oder ob sie ggf. zurückgegeben wurden.

 

Strafgesetzbuch (StGB) – § 315d Verbotene Kraftfahrzeugrennen

(1) Wer im Straßenverkehr

  1. ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt,
  2. als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder
  3. sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder 3 Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 strafbar.

(4) Wer in den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Verursacht der Täter in den Fällen des Absatzes 2 durch die Tat den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

 

Strafgesetzbuch (StGB) – § 315f Einziehung

Kraftfahrzeuge, auf die sich eine Tat nach § 315d Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3, Absatz 2, 4 oder 5 bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.

 

 

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