Erst vor Kurzem (28.04.2020) wurde die neue Straßenverkehrsnovelle eingeführt. Sie führte zu viel Kritik, da ein Fahrverbot innerorts bereits ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h und außerorts ab 26 km/h drohte. Unter anderen diese beiden Kritikpunkte sollen wegen einem Formfehler unwirksam sein, da sind sich Rechtsexperten einig.

Erst vor Kurzem (28.04.2020) wurde die neue Straßenverkehrsnovelle eingeführt. Sie führte zu viel Kritik, da ein Fahrverbot innerorts bereits ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h und außerorts ab 26 km/h drohte. Unter anderen diese beiden Kritikpunkte sollen wegen einem Formfehler unwirksam sein, da sind sich Rechtsexperten einig.

 

Da in der Novelle der Straßenverkehrsverordnung das sogenannte „Zitiergebot des Grundgesetzes“ verletzt wurde, gelten auch die Neuregelungen der Regelfahrverbote nicht. Man hatte in der Novelle die Ermächtigungsgrundlage nur unvollständig zitiert.

 

Folgende Punkte dürfen daher nicht mit einem Regelfahrverbot geahndet werden:

  • Geschwindigkeitsüberschreitung 21-30 km/h innerorts
  • Geschwindigkeitsüberschreitung 26-40 km/h außerorts
  • Nichtbilden der Rettungsgasse trotz stockendem Verkehr
  • Unbefugtes Befahren der Rettungsgasse
  • Gefährliches Abbiegen

 

Uneinig ist man sich momentan noch, ob nur die aufgelisteten Punkte betroffen sind, oder ob sogar die komplette Novelle damit ungültig wird.

 

Ist man betroffen, soll man unbedingt innerhalb der 14-tägigen Frist Einspruch einlegen und eine Änderung der Rechtsfolgen fordern. Sollte der Bußgeldbescheid inkl. Fahrverbot bereits rechtskräftig sein, kann man bei der Bußgeldstelle einen Vollstreckungsaufschub beantragen, solange das Fahrverbot noch nicht angetreten wurde.

Wurde das Fahrverbot bereits angetreten, kann man in einem sogenannten Gnadenverfahren die Aufhebung des Fahrverbots und die Herausgabe des Führerscheins beantragen.

 

Man kann davon ausgehen, dass das Verkehrsministerium eine neue Regelung anstreben wird, allerdings kann die fehlende Ermächtigungsgrundlage nicht einfach nachgetragen werden. Hier muss die geänderte Novelle noch einmal vom Bundesrat abgesegnet werden.

 

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