Ausgangspunkt: Eine Actioncam und viele Fragen
Auslöser der Debatte war ein Foto, das ein Motorrad mit montierter Kamera zeigt. Die Polizei kommentierte knapp:
„Hier steht das Erlöschen der Betriebserlaubnis im Raum.“
Ohne nähere Erklärung entbrannte daraufhin eine Diskussion mit zahlreichen Kommentaren. Kritiker warfen der Polizei Überregulierung vor, andere fragten sachlich nach, was genau an der Kamera problematisch sei. Eine konkrete Antwort blieb zunächst aus.
Ein einziger Kommentar erhielt eine Antwort: Dort stellte die Polizei klar, dass eine Kamera allein nicht zwangsläufig zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führe, es aber in dem Fall „weitere Umstände“ gegeben habe. Welche genau – das blieb offen.
Die Rechtslage: Wann erlischt die Betriebserlaubnis?
Rechtlich geregelt ist die Thematik in § 19 Abs. 2 StVZO. Demnach erlischt die Betriebserlaubnis, wenn durch eine technische Änderung am Fahrzeug eine „Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten“ ist. Bedeutet: Nicht jede Modifikation ist automatisch unzulässig – es kommt auf die konkrete Umsetzung an.
Eine Kamera, die sicher befestigt und nicht dauerhaft mit dem Fahrzeug verschraubt ist, stellt in der Regel keine bauliche Veränderung dar. Auch darf sie die Fahrzeugabmessungen nicht in unzulässiger Weise verändern oder das Sichtfeld des Fahrers einschränken.
Im vorliegenden Fall war die Kamera offenbar mit einem Teleskoparm am Heck angebracht – laut Polizei mobil und ohne Werkzeug entfernbar. Auch der Überstand war gering und lag unter der in der StVO festgelegten Ein-Meter-Grenze für kennzeichnungspflichtige Überstände. Eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch die Konstruktion war also zumindest nicht offensichtlich gegeben.
Technische Einordnung: Wie gefährlich ist eine Actioncam wirklich?
Die verwendete Kamera – eine Insta360 – ist ein kommerziell erhältliches Produkt mit speziell für Motorräder entwickelten Halterungen. Die Montage auf dem Foto wirkte solide, der Teleskoparm war nicht übermäßig lang, die Kamera zentriert am Fahrzeugheck positioniert.
Selbst wenn sich die Kamera bei der Fahrt lösen sollte, wäre die potenzielle Gefährdung gering. In der Praxis gleicht das Risiko dem einer heruntergefallenen Wasserflasche eines Fahrradfahrers: ärgerlich, aber kaum gefährlich – es sei denn, ein anderes Fahrzeug fährt mit minimalem Abstand direkt hinterher.
Auch im Falle eines Auffahrunfalls ist ein mobiler Selfie-Stick aus Kunststoff, Carbon oder Aluminium kein starrer Gefahrenpunkt. Vielmehr würde er sich bei Druck einfahren, verformen oder abbrechen – ein zusätzlicher Risikofaktor ist daraus kaum abzuleiten.
Polizeiliche Einschätzung: Undurchsichtige Kommunikation
Auf Nachfrage teilte die Polizei mit, dass das Motorrad von einer Streife gestoppt worden sei. Die Kamera sei aufgefallen, ein Beamter habe daraufhin einen Anfangsverdacht auf das Erlöschen der Betriebserlaubnis geäußert. Die Weiterfahrt wurde untersagt, die Kamera musste entfernt werden – was „händisch“, also ohne Werkzeug geschah.
Danach durfte der Fahrer weiterfahren. Die Polizei betonte, es handle sich nicht um eine dauerhafte Befestigung. Dennoch wurde kein abschließendes Urteil gefällt, da angeblich ein Ermittlungsverfahren laufe. Klare Aussagen, ob sich der Verdacht bestätigt habe, blieben aus.
Insgesamt entstand der Eindruck, dass hier auf bloßen Verdacht hin gehandelt wurde – ohne ausreichende juristische Grundlage. Eine transparentere Kommunikation hätte außerdem viele Missverständnisse vermieden.
Handlungsempfehlung: Was bedeutet das für Motorradfahrer?
Fakt ist: Eine Actioncam am Motorrad ist nicht automatisch illegal. Entscheidend ist, wie sie montiert wurde. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte folgende Punkte beachten:
- Sichere Befestigung: Die Kamera darf sich bei der Fahrt nicht lösen können.
- Werkzeuglose Demontage: Ideal ist eine Montage, die ohne Werkzeug abnehmbar ist.
- Keine Sichtbeeinträchtigung: Die Kamera darf das Sichtfeld des Fahrers nicht einschränken.
- Keine gefährdenden Überstände: Nach hinten darf die Kamera nur bis maximal 1 Meter überstehen, sonst ist eine Kennzeichnung nötig. Zur Seite darf sie nicht über die Fahrzeugkontur hinausragen.
Solange diese Bedingungen erfüllt sind, ist der Betrieb einer Actioncam rechtlich in der Regel unproblematisch. Die Datenschutzfrage – etwa bei dauerhafter Videoaufzeichnung – ist ein gesondertes Thema, das für die Betriebserlaubnis aber nicht relevant ist.
Fazit: Viel Wirbel um wenig Substanz
Der Fall Gelsenkirchen zeigt exemplarisch, wie wichtig eine klare Kommunikation seitens der Behörden ist. Eine vage Formulierung wie „hier steht das Erlöschen der Betriebserlaubnis im Raum“ sorgt für Unsicherheit – besonders dann, wenn keine Fakten folgen.
Festzuhalten bleibt: Eine Actioncam ist kein sicherheitskritisches Bauteil – jedenfalls nicht per se. Entscheidend ist immer die konkrete Montage. Solange sie keine reale Gefahr darstellt, ist der Betrieb legal.

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